Urheberrechte an Musik, Geräuschen und O-Tönen
Insbesondere wenn Projekte veröffentlicht werden sollen, ist dringend anzuraten, GEMA-freie Musik zu verwenden. Schüler wollen oft Musik ihrer Lieblingsinterpreten verwenden. Doch auch wenn sie diese selbst nachspielen, ist sie urheberrechtlich geschützt und für ihre Verwendung müssen Gebühren gezahlt werden. Musik unter Creative-Commons-Lizenzen darf dagegen - in Abhängigkeit von den Festlegungen des jeweiligen Künstlers - häufig verwendet werden, wenn der Künstler genannt wird und die Produkte (z.B. Hörspiele) nicht kommerziell genutzt werden.
Auch Geräusche auf CDs, DVDs oder im Internet sind urheberrechlich geschützt. Es gibt aber auch Websites und Tonträger mit Geräuschen, die ausdrücklich zur freien Verwendung zur Verfügung stehen.
Niemand darf ohne sein Wissen aufgenommen werden. Im nicht-öffentlichen Raum (z.B. Geschäfte, Kaufhäuser) muss auch bei harmlosen Aufnahmen, wie z. B. dem Geräusch einer Supermarktkasse, der Geschäftsführer gefragt werden. Die Erfahrung zeigt, dass dies bei selbständigen Einzelhändlern oft problemlos ist, wogegen bei Ladenketten die Angestellten vor Ort teilweise gar nicht befugt sind, derartige Entscheidungen zu treffen.
